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Gaststättenanzeige
Ab dem 1. Januar 2012 muss ein Gastronom gem. NGastG seinen Betrieb spätestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen bei der für den Betriebssitz zuständigen Behörde anzeigen. Ein Gaststättengewerbe, das in Delmenhorst, auch wenn es nur für kurze Zeit, (z. B. während einer Veranstaltung) betrieben wird, ist beim Fachdienst Gewerbeservice anzuzeigen.
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig (nicht zum Selbstkostenpreis) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Hinweise insbesondere für Vereine und Privatveranstalter
Die Anzeigepflicht gilt auch für einmalige, nur vorübergehend betriebene Gaststättenunternehmungen, die bisher eine sogenannte Gestattung (kurzfristige Schankerlaubnis) für den Alkoholausschank aus besonderem Anlass erhalten haben (z. B. beim Stadtfest, bei Schützenfesten, Freiluftfeten und ähnlichen Veranstaltungen).
Das neue Gaststättenrecht sieht auch eine Anzeigepflicht für Imbissbetriebe vor, die lediglich zubereitete Speisen und alkoholfreie Getränke abgeben.
Unterlagen
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Anzeigevordruck im Original
- bei einem festen Betriebssitz Gewerbeanmeldung
- Personalausweis o. Reisepass mit Meldebestätigung o. Aufenthaltstitel
bei Alkoholausschank:
- Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart OG, zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde am Wohnort)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage einer Behörde (zu beantragen beim zuständigen Fachdienst für Gewerbe)
Gebühr
30,00 € bis 61,00 €