Tooltip Sie können dieses Anliegen maximal 5 Mal auswählen.
Welche Unterlagen werden benötigt?Ggf. ausgefüllte Antragsformularegültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung - nicht älter als drei Monate)evtl. ausländische Fahrzeugpapiere,ausländische Kennzeichen (sofern vorhanden) Gutachten gem. § 21 StVZO oder CoC-Papiere (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) (die Vorlage eines COC oder einer Datenbestätigung durch den Hersteller ist nur dann ausreichend, wenn aus den Fahrzeugdokumenten des Drittstaates hervorgeht, dass die EG-Typgenehmigungsnummer für die dortige Zulassung anerkannt wurde)elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)Nachweis über Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)Zollunbedenklichkeitsbescheinigung/Verzollungsnachweis (bei NICHT EU Fahrzeugen) Fragenkatalog zur Zulassung ukrainischer Fahrzeuge nach dem 30.09.2024 A. Fahrzeugzulassung? Welche Dokumente sind für die Zulassung ausländischer Fahrzeuge in Deutschland erforderlich?Der zuständigen Zulassungsbehörde sind vorzulegen:• ein Personaldokument mit Namensangabe in lateinischen Buchstaben;• die ukrainische Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichenschilder;• eine Einzelgenehmigung für das Fahrzeug nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder (sofern vorhanden) die EU-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) mit einer zusätzlich durchgeführten Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO;• der Nachweis der Versicherung (eVB – keine grüne Versicherungskarte, keine Grenzversicherung, weil diese nur für den internationalen Verkehr gelten);• SEPA-Lastschriftmandat (IBAN und BIC); falls erforderlich, Einverständnis des Kontoinhabers.Die Vorlage einer Zollunbedenklichkeitsbescheinigung, soweit diese erteilt werden kann, wird empfohlen.? In der Ukraine können die Bürger neben Papierdokumenten auch elektronische Dokumente verwenden. Dazu gehören Ausweisdokumente und Dokumente zum Fahrzeugbesitz (Zulassungsschein). Dürfen solche Dokumente in Deutschland bei der Anmeldung eines Fahrzeuges verwendet werden?Eine Verwendung digitaler ukrainischer Dokumente für die Zulassung von Fahrzeugen ist nicht zulässig. Insbesondere das Personaldokument und die ukrainische Zulassungsbescheinigung müssen in physischer Form vorliegen. Falls Letzteres nicht im Original vorgelegt werden kann, muss der Antragsteller seine Verfügungsberechtigung auf andere geeignete Weise nachweisen. DieZulassungsbehörde entscheidet dann im Einzelfall, ob die Umschreibung auf den Antragsteller erfolgen kann.? Können ukrainische Staatsangehörige bei der Zulassung eines Fahrzeugs in Deutschland ihren Fahrzeugschein und ihr Kfz-Kennzeichen behalten?Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 der deutschen Fahrzeug-Zulassungsordnung (FZV) hat die Zulassungsbehörde die ausländischen Zulassungsbescheinigungen einzuziehen, ab dem Zeitpunkt der Einziehung sechs Monate aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu vernichten. Auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde hat die Zulassungsbehörde die eingezogene Zulassungsbescheinigung innerhalb der Aufbewahrungsfrist über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden (§ 8 Abs. 4 Satz 5 FZV).Hinsichtlich der ukrainischen Zulassungsbescheinigungen besteht nach § 8 Abs. 4 Satz 5 FZV zunächst die rechtliche Möglichkeit, diese an eine seitens der Ukraine benannte Stelle zu versenden. Sofern Letzteres nicht möglich ist, eine Vernichtung der ukrainischen Zulassungsbescheinigungen jedoch auf Bedenken stößt, weil sie etwa eine Wiederzulassung in der Ukraine erschweren könnte, können die Länder die Zulassungsbescheinigungen aus Sicht des BMDV im Wege der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 76 FZV mit einem Vermerk über die Zuteilung einer deutschen Zulassungsbescheinigung an die Verfügungsberechtigten aushändigen.Hinsichtlich des Verbleibs ausländischer Kennzeichenschilder trifft die FZV keine Regelung. Damit besteht für ein Einbehalten der Kennzeichenschilder auch keine Rechtsgrundlage. In der Ukraine zugelassene Fahrzeuge verfügen jedoch nicht über abgestempelte Kennzeichenschilder. Eine Entstempelung im Interesse der Unterbindung eines möglichen Missbrauchs der Kennzeichen ist daher nicht möglich. Gleichwohl erscheint es aus Sicht des BMDV vor dem Hintergrund einer möglichen Wiederzulassung in der Ukraine vertretbar, die Kennzeichenschilder den Verfügungsberechtigten wieder auszuhändigen, wenn die ukrainischen Zulassungsbescheinigungen über einen Vermerk über die Zuteilung einer deutschen Zulassung deutlich entwertet werden. Auf die Strafbarkeit des Kennzeichenmissbrauchs sollte hingewiesen werden. Das BMDV wird ergänzend dazu über geeignete Kommunikationsmittel (Webseite/Merkblatt) über die Strafbarkeit des Kennzeichenmissbrauchs informieren.Wie nach der Rückkehr seitens der ukrainischen Behörden verfahren wird, entzieht sich der Zuständigkeit deutscher Behörden.? Ist es nach deutschem Recht erforderlich, ein Fahrzeug in der Ukraine abzumelden, bevor es in Deutschland zugelassen wird?Dies ist eine innerukrainische Entscheidung. Jedenfalls sollte es zu einer klaren Regelung für die Halter kommen. Das Wiener Übereinkommen geht von einer Zulassung und dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung bis zu einem Jahr aus. Ab Beginn der Zulassungspflicht in Deutschland werden die ukrainischen Papiere und Kennzeichen in Deutschland nicht mehr anerkannt; letztere dürfen nicht mehr am Fahrzeug geführt werden.? Was geschieht, wenn ein ukrainisches Fahrzeug in Deutschland nicht vom Eigentümer, sondern von einer anderen aus der Ukraine geflüchteten Person genutzt wird (z. B. aufgrund einer Vollmacht)? Wie kann eine solche Person das Fahrzeug in Deutschland anmelden?Nach ständiger Rechtsprechung (insbesondere zu § 7 StVG) ist Halter, wer ein Kraftfahrzeug im eigenen Namen für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug ausübt, mithin Anlass, Zeit und Zeitpunkt der Fahrten selbst bestimmt (OLG Hamm, Urteil vom 7. Dezember 2012 – I-9 U 117/12 –, Rn. 13, juris m. w. N.). Dabei bewirkt die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für die Haltereigenschaft des Eingetragenen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13. August 2015 – 8 O 9261/14 –, Rn. 25, juris). Tatsächlicher und eingetragener Halter können hiernach daher grundsätzlich personenverschieden sein.Folgendes Verfahren sollte auf dieser Grundlage praktiziert werden: Es werden nicht die Eintragungen in den ukrainischen Zulassungsbescheinigungen (für ein Muster siehe Anlage 1), sondern die tatsächlichen Besitzverhältnisse als Grundlage dafür angesehen, dass der ukrainische Geflüchtete tatsächlich berechtigt ist, über das Fahrzeug zu verfügen. Falls der Antragsteller seine Verfügungsberechtigung nicht weiter belegen kann (etwa durch Rechnungen, Überlassungserklärungen usw.), kann er ggü. der Zulassungsbehörde eine schriftliche Erklärung abgeben, in der die Verfügungsberechtigung zugesichert wird und die Umstände für das Nichtvorliegen des Nachweises erläutert werden. Die Zulassungsbehörde entscheidet dann nach pflichtgemäßem Ermessen, ob aufgrund der Angaben und der Umstände desEinzelfalls eine Zulassung erfolgen kann. Dabei wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass Falschangaben die Rücknahme des Bescheids zur Folge haben können.Bei der Zulassung sind in Fällen, in denen die Verfügungsberechtigung nicht aus der ukrainischen Zulassungsbescheinigung, einer Überlassungserklärung oder Ähnlichem eindeutig hervorgeht, der deutschen Zulassungsbescheinigung stets Angaben zur Herkunft des Fahrzeuges (ukrainisches Kennzeichen) in Feld 22 einzutragen.Liegt eine ukrainische Zulassungsbescheinigung nicht vor oder bestehen begründete Zweifel an deren Echtheit, können die Zulassungsbehörden eine Bitte um Bestätigung der Halterangaben aninfo@hsc.gov.uarichten. Die Frage muss sich bejahen bzw. verneinen lassen (Beispiel: „Ist Herr … bei Ihnen als Halter erfasst?“); die Zustimmung des Antragstellers ist einzuholen.Ist eine Zulassungsbescheinigung lediglich abhandengekommen, kann diese ggf. bei den Außenstellen des Staatlichen Migrationsdienstes der Ukraine („SE Document“) durch den Halter bzw. die Halterin beantragt werden. Entsprechende Stellen sind verfügbar in Berlin, Köln und München (s. https://pasport.org.ua/en/centres).Besteht die Notwendigkeit, ein Auto zweimal zuzulassen, zuerst in Deutschland und dann noch einmal bei der Rückkehr in die Ukraine?Das ist keine zweimalige Zulassung, sondern Folge der Frage, ob ein Fahrzeug am internationalen Straßenverkehr teilnimmt oder nicht. Internationalrechtlich (Art. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr von 1968, deren Signatarstaaten Deutschland und die Ukraine sind) wird davon ausgegangen, dass ein Fahrzeug in einem Staat zugelassen wird und dass es bei dieser Zulassung bleibt, solange es sich nur im internationalen Verkehr befindet, also später wieder in den Zulassungsstaat zurückkehrt. Die nur vorübergehende Einfuhr in einen anderen Staat wird als Verbleib im internationalen Verkehr angesehen, wobei als vorübergehend die Jahresfrist in Abhängigkeit vom nationalen Recht genannt wird. In Deutschland ist die Jahresfrist als Obergrenze verbindlich geregelt (§ 46 Abs. 7 FZV). Nach einem Jahr kann das Fahrzeug nach deutschem Recht nicht mehr als im internationalen Verkehr befindlich angesehen werden. Außerdem gilt: Sobald ein Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort in einem anderen Staat hat, befindet es sichnicht mehr im internationalen Verkehr, und zwar auch dann nicht, wenn das eine Jahr noch nicht verstrichen ist. Für die ukrainischen Geflüchteten wurde entschieden, die Jahresfrist, also die Obergrenze nach deutschem Recht, generell anzuwenden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes müssen die betreffenden Fahrzeuge, soweit sie weiter in Deutschland verbleiben und nicht eine Ausnahme genehmigt wird – wie dies bis längstens 30.09.2024 in bestimmten Fällen auf Landesebene ermöglicht wurde -, hier zugelassen werden. Wie mit der ursprünglichen Zulassung umgegangen wird (hier in der Ukraine) ist nicht geregelt, sondern Angelegenheit des jeweiligen Staates.? VertiefendWie wird der regelmäßige Standort eines Fahrzeuges in Deutschland begründet? Gibt es ein zu durchlaufendes Verfahren? Welches Dokument bestätigt, dass ein Auto die Grenze überschritten hat?Die vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland durch im Ausland zugelassene Fahrzeuge ist in § 46 FZV geregelt. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FZV ist für die vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr u. a. erforderlich, dass durch das jeweilige Fahrzeug kein regelmäßiger Standort in Deutschland begründet worden ist.Der regelmäßige Standort eines Fahrzeugs im Sinne der Vorschrift beurteilt sich dabei grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also nach objektiven Merkmalen (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1981 – 7 B 137/81 –, juris). Es handelt sich um einen festzustellenden Umstand und nicht um das Ergebnis eines zu durchlaufenden Verwaltungsverfahrens. Maßgeblich für die Annahme eines regelmäßigen Standorts kann z. B. sein, dass ein Fahrzeug regelmäßig von dem gemeldeten Wohnsitz einer Person aus benutzt wird, d. h. von dort in Betrieb gesetzt und nach Verwendung wieder dort abgestellt wird. Als vorübergehend im Sinne des § 46 Abs. 1 bis 3 FZV gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Wird dieser Zeitraum überschritten, kommt es auf das Vorliegen eines regelmäßigen Standorts nicht mehr an; das jeweilige Fahrzeug ist dann zulassungspflichtig.Antwort des BMI:Eine Bescheinigung im Sinne der Fragestellung („Welches Dokument bestätigt, dass ein Auto die Grenze überschritten hat?“) für Fahrzeuge erteilt die Bundespolizei nicht. Hingegen werden die Reisepässe vonDrittstaatsangehörigen (betrifft auch ukrainische Staatsangehörige) bei der Ein- und Ausreise – sofern diese über eine grenzkontrollpflichtige Schengen-Außengrenze erfolgen – systematisch nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) abgestempelt. An den Schengen-Binnengrenzen erfolgen – vorbehaltlich der vorübergehenden Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen – keine Grenzkontrollen. Bei vorübergehend wiedereingeführten Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen erfolgt keine Abstempelung der Reisepässe.Wie wird die Dauer des Einjahreszeitraums bestimmt (ab welchem Zeitpunkt wird dieser Zeitraum für ein Fahrzeug berechnet)?Die einjährige Frist für die vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland beginnt am Tag des Grenzübertritts nach Deutschland und endet spätestens mit Ablauf eines Jahres seit dem Grenzübertritt, wenn nicht zuvor ein regelmäßiger Standort für das ukrainische Fahrzeug in Deutschland begründet worden ist. Wird ein regelmäßiger Standort begründet, endet die Frist vorzeitig.Ist damit die erste oder letzte Einreise nach Deutschland oder in die EU gemeint?Maßgebend für den Fristbeginn ist grundsätzlich die erste Einreise nach Deutschland, es sei denn, die Frist hat wegen weiterer Aus- und Wiedereinreisen im Einzelfall erneut zu laufen begonnen. Die Frage, ob die Frist neu beginnt, kann jedoch nicht pauschal beantwortet werden. Ob eine vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland anzunehmen ist oder ob eine Verpflichtung zur Zulassung des ukrainischen Fahrzeugs in Deutschland besteht, hängt von den jeweiligen Einzelfallumständen ab. Ein kurzzeitiger Grenzübertritt von Deutschland nach Polen lediglich zum Zweck des Betankens des Fahrzeugs führt bspw. nicht schon dazu, dass die Jahresfrist neu beginnt. Ein längerer Aufenthalt in der Ukraine mit ungewisser Rückkehrabsicht nach Deutschland hingegen wird dazu führen, dass die Jahresfrist neu beginnt. Eine Abgrenzung ist folglich nur durch Einzelfallbetrachtungen möglich. Dabei dürfte sich auch die Schwierigkeit des Nachweises von Tatsachen ergeben, ob die Voraussetzungen für dievorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland noch gegeben sind.Kann diese Frist unterbrochen werden, wenn das Fahrzeug z. B. ins Ausland (in ein anderes EU Mitgliedstaat oder in die Ukraine) gefahren wird?Der Lauf der Frist kann nicht durch eine Aus- und Wiederreise unterbrochen werden. Die Frist kann im Einzelfall aber neu beginnen (siehe dazu vorstehende Ausführungen).Wie lange muss sich ein Auto außerhalb des Hoheitsgebiet Deutschlands befinden, damit die einjährige Frist für die vorübergehende Nutzung eines Fahrzeuges in Deutschland neu beginnt?Die FZV enthält diesbezüglich keine ausdrückliche Regelung. Die Frage kann daher nicht pauschal beantwortet werden. Es wird auf die Umstände des Einzelfalls ankommen. Ein kurzzeitiger Grenzübertritt wird hierfür jedenfalls nicht ausreichen. Auch ein Aufenthalt von mehreren Tagen oder wenigen Wochen – wie er sich üblicherweise bei kurzen Dienst- oder Urlaubsreisen ergibt – wird nach Auffassung des BMDV die Jahresfrist nicht erneut in Gang setzen.Was sind die Strafmaßnahmen bei Überschreitung dieser Frist?Die Überschreitung der Frist ohne Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland ist nicht strafbar. Es erfüllt aber den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Das Bußgeld beträgt 70 Euro bis 105 Euro.Wie ist das Verfahren für die Abmeldung in Deutschland vor der Rückkehr in die Ukraine?Die Außerbetriebsetzung eines in Deutschland zugelassenen Fahrzeuges führt dazu, dass dieses nicht mehr am deutschen Straßenverkehr teilnehmen darf. Daher bedarf es für die Rückkehr zunächst des Fortbestandes der deutschen Zulassung. Eine Außerbetriebsetzung vor Rückkehr in die Ukraine ist daher nicht möglich. Die Außerbetriebsetzung kann bei der letztenzuständigen Zulassungsbehörde in Deutschland auch online beantragt werden. Die Außerbetriebsetzung erfolgt dann automatisiert.BMDV - Internetbasierte Fahrzeugzulassung: So funktioniert „i-Kfz“Alternativ dazu kann ein Ausfuhrkennzeichen gem. § 45 FZV beantragt werden.B. FahrzeugtechnikSoweit Lösungen zur Unterstützung der ukrainischen Fahrzeughalter/Fahrzeugführer gesucht werden, die rein nationale Auswirkungen haben, weil sie lediglich für die Erteilung national gültiger Genehmigungen für Einzelfahrzeuge herangezogen werden, wird grundsätzlich kein Erfordernis für eine Beteiligung der EU/KOM gesehen. Sichergestellt wird dies dadurch, dass etwaige Ausnahmen nach § 70 StVZO für das Fahrzeug je nach Grad der Abweichung halter- und/oder fahrzeugbezogen genehmigt werden. Soweit Ausnahmen erteilt werden, die über das übliche Maß hinausgehen, ist eine halterbezogene Ausnahme zu erteilen (für eine Übersicht siehe Anlage 2). Diese halterbezogene Ausnahme gilt für die Dauer des Betriebes des Fahrzeuges auf deutschem Hoheitsgebiet und des Bestehens der deutschen Zulassungsbescheinigung. Dadurch soll vermieden werden, dass dem Binnenmarkt Fahrzeuge zugeführt werden, die nicht den harmonisierten Vorschriften entsprechen, wodurch eine Ungleichbehandlung manifestiert würde.? Nichtübereinstimmung des technischen Zustands des Fahrzeugs mit den deutschen Anforderungen. Diese Aspekte wurden bereits im letzten Jahr erörtert (nicht für den EU-Markt hergestellte Fahrzeuge, Kfz ohne COC, alte Fahrzeuge, Nichtkonformität mit den CO2-Emissionsnormen, Autoscheinwerfer, Reifen, usw.) Ist es möglich, ein Auto auf der Grundlage einer vereinfachten Sicherheitsprüfung zuzulassen, die derzeit noch in Kraft ist?Das Konzept der vereinfachten Sicherheitsuntersuchung kann für die Genehmigung und Zulassung der ukrainischen Fahrzeuge nicht herangezogen werden. Das Grenzüberschreitender Verkehr ist mit diesen Fahrzeugen möglich. Bei einer Veräußerung für die Zulassung in einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Staat entscheidet dann dessen Behörde über die Anerkennung einer solchen Genehmigung (vergl. Artikel 46 der VO / 2018/858).Konzept der Sicherheitsuntersuchung wurde entwickelt, um den Ländern die Möglichkeit zu geben, für die Kfz ukrainischer Geflüchteter eine Ausnahme für den Weiterbetrieb mit dem ausländischen Kennzeichen zu erlassen, obwohl sie sich nicht mehr im internationalen Verkehr befinden. Das Konzept diente dazu, ein Mindestmaß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz bei ukrainischen Fahrzeugen zu gewährleisten, da diese Fahrzeuge auf Grund der ukrainischen Zulassung nicht der periodischen Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO unterliegen. Mit Auslaufen oder Widerruf der erteilten Ausnahmegenehmigungen Ende September dieses Jahres wird eine uneingeschränkte Zulassung ukrainischer Fahrzeuge in Deutschland allgemein erforderlich. Da die betroffenen Fahrzeuge regelmäßig nicht über eine EU-Typgenehmigung oder eine deutsche Betriebserlaubnis verfügen, wird Voraussetzung hierfür die Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der StVZO einschließlich einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO sein.Die diesbezüglichen Anforderungen – etwa im Hinblick auf Abgase – werden ukrainische Fahrzeuge zum Stichtag ihrer Erstzulassung voraussichtlich überwiegend nicht erfüllen. Gleichwohl besteht aus Sicht des BMDV nach wie vor das Bedürfnis, der besonderen Situation ukrainischer Flüchtlinge Rechnung zu tragen. Die für die Genehmigung der Fahrzeuge zuständigen Bundesländer wurden daher bereits gebeten, für die zu erwartenden Anträge auf Erteilung einer Einzelgenehmigung für die vorgenannten Fahrzeuge folgende Maßgaben zu beachten.Ein Nichtvorliegen der für die Erteilung von Einzelgenehmigungen zu erfüllenden Umweltstandards soll für ukrainische Fahrzeuge akzeptiert werden, sofern deren Erstzulassung im Herkunftsland nicht mehr als 15 Jahre nach dem Stichtag innerhalb der EU bzw. in Deutschland lag, bei dem eine Abgasstufe hier nicht mehr anerkannt wurde (z. B. Euro 3 für die EZ in der EU/DE ab 1. Januar 2006 nicht mehr anerkannt; somit würden bis EZ vor dem 1. Januar 2021 innerhalb z. B. der Ukraine diese Fahrzeuge mittels einer Ausnahmegenehmigung akzeptiert werden können). Die vorgenannte Empfehlung, bei denen ältere Abgasanforderungen im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen die Grundlage für Einzelgenehmigungen von diesen Fahrzeugen bilden können, berücksichtigt- die Begutachtung der Fahrzeuge nach dem „Importfahrzeugmerkblatt“ als „Umzugsgut“2 und die Tatsache, dass eine Umrüstung auf höherwertige Abgasstufen gar nicht oder nur mit extrem unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichen Aufwand realisierbar ist,- die in der UKR erst zeitversetzt zur nationalen Anwendung kommenden vergleichbaren Abgas-EURO-Stufen3 und- die wirtschaftliche Situation der Geflüchteten.Die zu erfüllenden Abgasvorschriften und die Empfehlung zur Befürwortung von Ausnahmen nach § 70 von § 47 StVZO ist im Anhang dargestellt.? VertiefendUm welche Art von Ausnahmegenehmigung handelt es sich? Wer trifft die Entscheidung?Ausnahmen von allen Vorschriften der StVZO können gemäß § 70 Abs. 1 Nummer 2 StVZO die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (dies sind in der Regel die Zulassungsstellen/Landratsämter) in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller genehmigen. Ausnahmegenehmigungen werden für jeden Einzelaspekt benötigt, in dem das betroffene Fahrzeug nicht mit den Europäischen Typgenehmigungsvorschriften übereinstimmt oder nicht die nationalen Vorschriften erfüllt.Die Einstufung der Fahrzeuge soll für den hier adressierten Halterkreis pragmatisch mittels vorliegender Informationen zum Abgasverhalten und eines Abgleichs der verbauten emissionsmindernden Komponenten des zu begutachtenden Fahrzeugs im Vergleich zu in Deutschland oder der EU typgenehmigten Fahrzeugen erfolgen. Die Funktionstüchtigkeit der verbauten emissionsmindernden Komponenten und die Nachvollziehbarkeit der Abgaseinstufung soll im Rahmen einer durchzuführenden Abgasuntersuchung gemäß Anlage VIIIa der StVZO überprüft werden. Konkretes Übersiedlungsgut: Das europäische Zollrecht sieht für den Fall eines Umzugs aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung von Einfuhrabgaben für Waren vor, die im allgemeinen Sprachgebrauch als Umzugsgut bezeichnet werden (Art. 3 ff. Zollbefreiungsverordnung).3 Zum Vergleich: Importmöglichkeit von EURO 4 Kfz in die UKR ( https://www.automotivelogistics.media/ukraine-emissions-ruling-will-hit-asian-imports/13377.article) und Einführung von EURO 6 in der UKR (https://en.interfax.com.ua/news/general/427466.html)Umweltbeeinträchtigungen (z. B. Leckagen oder ausgebaute bzw. nicht vollständig funktionstüchtige emissionsmindernde Komponenten) sollen nicht akzeptiert werden.Ebenfalls wurden die Länder gebeten, weitere Ausnahmen in dem Maße zu gewähren, als die Abweichungen von den Vorschriften der StVZO sicherheitstechnisch unbedenklich sind und eine Umrüstung entsprechend den StVZO-Vorschriften technisch nicht möglich, nicht verhältnismäßig oder unzumutbar wäre. Hierbei sollen u.a. Ausnahmen für ukrainische Fahrzeuge gewährt werden, sofern nicht einfache Umrüstmaßnahmen am Markt verfügbar sind. Unter einfachen Umrüstmaßnahmen ist zu verstehen, dass diese technisch realisierbar sind, zeitnah am Markt beschafft werden können und die Kosten für sämtliche am Fahrzeug notwendigen Umrüstmaßnahmen zusammen nicht mehr als 5 % des geschätzten aktuellen Marktwertes des Fahrzeugs in Deutschland betragen. Ebenfalls wurden die Bundesländer gebeten, die Kosten für die Erteilung einzelner oder mehrerer Ausnahmen von den Vorschriften der StVZO sowie für die Genehmigung des Fahrzeugs auf das notwendigste Maß beschränkt zu halten.? VertiefendHaben die Bundesländer bereits dazu ihre Zustimmung gegeben? Werden hier einheitliche föderale Standards gelten, oder wird jedes Bundesland dies unterschiedlich behandeln?Das BMDV hat die Bundesländer bereits auf der Arbeitsebene gebeten, Ausnahmen von den Vorschriften in dem Maße zu gewähren, als dass die Abweichungen von den Vorschriften der StVZO sicherheitstechnisch unbedenklich sind, eine Umrüstung entsprechend den StVZO-Vorschriften technisch nicht möglich, nicht verhältnismäßig oder unzumutbar wäre. Hierbei können nach Ansicht des BMDV u. a. Ausnahmen für ukrainische Fahrzeuge gewährt werden, sofern nicht einfache Umrüstmaßnahmen am Markt verfügbar sind.Bezogen auf Abgasanforderungen sollen, bei Nichteinhaltung der eigentlich für das Fahrzeug in der Europäischen Union oder Deutschland zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs geltenden Abgasnorm, solche Umweltstandards der ukrainischen Fahrzeuge akzeptiert werden, als das deren Erstzulassung in der Ukraine nicht mehr als 15 Jahre nach dem Stichtag innerhalb der EU bzw. in Deutschland lag, bei dem diese Abgasstufe hier nichtmehr anerkannt wurde. In nachgewiesenen Härtefällen bleiben weitergehende Ausnahmegenehmigungen möglich, sofern sie halter- und fahrzeugbezogen erteilt werden.? Welche Möglichkeiten gibt es, Euro-2-Fahrzeuge in Deutschland zuzulassen?Soweit seitens der UKR die Frage nach der Zulassungsfähigkeit von „Euro 2“-Fahrzeugen adressiert wurde, besteht eine sachliche Nähe zur Frage nach der „15-Jahres-Frist“, die seitens BY gestellt wurde: Hier spricht sich BMDV für einen pragmatischen Ansatz aus, der zwischen dem Ansinnen der UKR („Zulassung möglichst aller Fahrzeuge“) und der deutschen Rechtslage (Einzelgenehmigung, § 21 StVZO – „zu erfüllen sind grundsätzlich alle Anforderungen“) zu vermitteln sucht. Damit soll ein Kompromiss zwischen den Aspekten „Hilfe für die Ukraine“ und „technische Vorschriften“ erreicht werden. Die zur Anwendung kommende Abgas-stufe richtet sich immer nach dem individuellen Datum der Erstzulassung im Ur-sprungsland. Gemäß der Tabelle des Anhangs wäre eine Euro 2 Pkw bis zu einem Erstzulassungsdatum 31.12.2011 im Rahmen einer Ausnahme zulassungsfähig.? Wird Deutschland ukrainische Fahrzeugzertifikate zum Zwecke der technischen Überwachung bei der Zulassung ukrainischer Fahrzeuge gemäß dem Genfer Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, anerkennen?Es ist keine Anerkennung möglich, da Deutschland und die EU dem 97er Abkommen nicht beigetreten sind. Vertragsstaaten im Sinne von § 8 FZV sind hier nur EWR4-Staaten, die auch die Richtlinie 2014/45/EU selbst anwenden. Das Verfahren für die Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat ist grundsätzlich in § 8 der FZV geregelt.https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/02-ewr-eu/606444? Wie soll hinsichtlich kritischer technischer Punkte (z. B. bei Nicht-Einhaltung unionrechtlicher Anforderungen) verfahren werden? Welche Punkte sind erörterungsbedürftig?Der Bund stellt den Ländern als Handlungsempfehlungen das Importfahrzeugmerkblatt zur Verfügung. Das BMDV wird sich – sofern unionsrechtliche Vorgaben in Frage stehen – an die KOM wenden und das Vorgehen erläutern.Das Importfahrzeugmerkblatt (Merkblatt für die Begutachtung eines Importfahrzeuges der Klassen M1 und N1 gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) und über mögliche Ausnahmen gemäß § 70 StVZO) wurde für die Begutachtung von Einzelfahrzeugen der Klassen M1 und N1 geschaffen, die in Nicht-EU-Staaten oder für Nicht-EU-Staaten hergestellt wurden, in den Geltungsbereich der StVZO eingeführt werden und vom Hersteller nicht entsprechend den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO oder EG-FGV ausgerüstet wurden. Die Anwendung des Merkblatts als Grundlage zur Begutachtung der ukrainischen Fahrzeuge wird durch das BMDV unterstützt.? VertiefendErgänzend dazu sind folgende Punkte zu beachten:Geräusche:Gemäß der VkBl-Verlautbarung des Importfahrzeugmerkblattes: „Für Umzugsgut sind Ausnahmen auch von Abgas- und Geräuschvorschriften möglich, sofern nicht einfache Umrüstmaßnahmen verfügbar sind“. Für die Geräuschemissionen sollen analog die 15 Jahres-Fristen der Abgasemissionen zur Erteilung von notwendigen Ausnahmen Anwendung finden.Militärische Ausrüstung:Übersiedlungsgut: Das europäische Zollrecht sieht für den Fall eines Umzugs aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung von Einfuhrabgaben für Waren vor, die im allgemeinen Sprachgebrauch als Umzugsgut bezeichnet werden (Art. 3 ff. Zollbefreiungsverordnung).Ist vollständig zu entfernen. Für Fahrzeuge gemäß § 19 Abs. 2a StVZO gelten die Vorgaben des § 19 Abs. 2a StVZO.Getönte ScheibenFolien für Scheiben aus Sicherheitsglas müssen gemäß § 22a Abs. 1 Nummer 3 StVZO in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Andere Arten der Scheibentönung sind nicht zulässig. Bezüglich des Sichtfeldes gilt § 40 Abs. 1 Satz 3 StVZO („Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein“).Thema Reifen:Bei der Begutachtung von Reifen wird die im Importfahrzeugmerkblatt (Anlage 3) empfohlene Verfahrensweise empfohlen. Spikereifen sind nicht zulässig, vgl. § 36 Abs. 1 Satz 3 („Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können“).Thema Lichttechnische Einrichtungen:Pragmatische Handhabung im Einzelfall nach Anlage 3 dieser Unterlage in Verbindung mit Anlage 3 des Importfahrzeugmerkblattes.Thema Kältemittel in Kraftfahrzeugen:BMDV empfiehlt, der Problematik im Wege der Erteilung von halterbezogenen Ausnahme zu begegnen.C. Finanzielle AspekteI. Zoll und Steuern (BMF)? Zoll oder Zulassungsstelle – Wohin sollten sich Betroffene zuerst wenden?Empfohlen wird, zunächst die zollrechtliche Behandlung bei der Zollstelle zu beantragen.Für die spätere verkehrsrechtliche Prüfung zur Zulassung des Fahrzeugs ist es hilfreich, wenn die Zollabfertigung für Ihr Fahrzeug bereits erfolgt und dokumentiert ist. Die empfohlene Reihenfolge ist jedoch nicht rechtlich bindend.? Muss das Fahrzeug (und meine mitgebrachten Waren) auch beim Zoll angemeldet werden?Grundsätzlich: Ja.Waren aus Nicht-EU-Staaten, zum Beispiel aus der Ukraine, die zur privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb der EU eingeführt werden sollen, sind in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.? Welche Zölle, Steuern und andere Gebühren fallen bei der Überführung eines Fahrzeuges in den zollrechtlich freien Verkehr an?In der Regel werden auf ein Auto oder ein anderes Fahrzeug, das von außerhalb der EU nach Deutschland eingeführt wird, ein Einfuhrzoll von 10 % und eine Einfuhrumsatzsteuer von 19 % erhoben. Die Abfertigung bei der Zollstelle selbst ist gebührenfrei.Für aus der Ukraine in die EU geflüchtete Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet verlegen, kann deren Übersiedlungsgut (auch Fahrzeuge) bei Vorliegen der in Art. 4 bis 11 der VO (EG) Nr. 1186/2009 (ZollbefreiungsVO) geregelten Voraussetzungen von den Einfuhrabgaben befreit werden.? VertiefendArt. 4 bis 11 der VO (EG) Nr. 1186/2009 enthalten einen Hinweis auf den Aufenthalt für mindestens zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft. Gelten dann diese Regelungen für alle Schutzsuchende aus der Ukraine?Die Regelungen der Art. 4 bis 11 der VO (EG) Nr. 1186/2009 gelten grundsätzlich für alle Schutzsuchenden aus der Ukraine.Beinhaltet dies die Befreiung von beiden Sätzen (10 % und 19 %) oder nur von einem davon?Es sind grundsätzlich alle Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) erfasst. Die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung ergibt sich aus § 1 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung.? Was sind die Strafmaßnahmen bei Nichtbezahlung der Zollgebühren?Bei einem ordnungsgemäß angemeldeten Kfz kommt ein Strafmaß nicht in Betracht. Für verspätet gezahlte Einfuhrabgaben können ggf. Verzugszinsen und Mahngebühren anfallen.? Unter welchen Voraussetzungen bleibt ein Fahrzeug als Übersiedlungsgut einfuhrabgabenfrei?Die wesentlichen Voraussetzungen sind, dass• das Fahrzeug dem Beteiligten gehört und• von ihm an seinem früheren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens sechs Monate in dem Herkunfts-Drittland benutzt worden ist.Darüber hinaus gilt grundsätzlich eine Behaltensfrist von zwölf Monaten nach der Zollabfertigung, d. h. das Fahrzeug darf ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Zollstelle nicht verpfändet, vermietet, veräußert oder anderweitig an Dritte überlassen werden. Bei Geflüchteten, die ihren Wohnsitz aufgrund des Krieges in das Zollgebiet der EU verlegt haben, wird die Zollstelle in der Regel hierauf verzichten.? Kann man auch ein Fahrzeug der Familie als Übersiedlungsgut abfertigen lassen?Grundsätzlich gilt die Abgabenbefreiung als Übersiedlungsgut für das Personenkraftfahrzeug, das dem Übersiedelnden gehört. Auch geflüchtete Familienmitglieder, die in der Ukraine im Haushalt des PKW Eigentümers gewohnt haben, können das Fahrzeug des Übersiedelnden als Übersiedlungsgut anmelden.Als Nachweis der Überlassung des Fahrzeugs vom Fahrzeughalter reicht eine Erklärung des geflüchteten Familienmitglieds aus.Ein Vordruck steht auf Zoll.de zum Download zur Verfügung:https://www.zoll.de/SharedDocs/Downloads/DE/Links-fuer-Inhaltseiten/Fachthemen/Zoelle/erklaerung_verwendung_ukrainischer_fahrzeuge_in_deutschland.pdf?__blob=publicationFile&v=4Das Dokument steht auf der Seite auch in ukrainischer und englischer Sprache zur Verfügung.? An wen können sich Betroffene persönlich wenden? Bei welcher Zollstelle kann man sein Fahrzeug abfertigen lassen?Innerhalb Deutschlands kann das Fahrzeug bei jeder Zollstelle abgefertigt werden. Die dem Wohnort nächstgelegene Zollstelle kann über die Allgemeine Dienststellensuche über Zoll.de ermittelt werden:https://www.zoll.de/DE/Service/Dienststellensuche/Dienststellensuche/_function/DienststellenSuche_Formular.html?nn=282022&ambit_distance=25&ambit_distance.GROUP=1? Welche Formalitäten sind erforderlich?Grundsätzlich ist eine schriftliche Zollanmeldung zur Überführung des PKW in ein Zollverfahren unter Befreiung von den Einfuhrabgaben erforderlich. Sie kann mit dem Formular 0350 (Übersiedlungsgut) abgegeben werden.Es steht auf www.zoll.de zum Download zur Verfügung.https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=0350Eine Ausfüllhilfe in englischer Sprache ist auf der Seite ebenfalls abrufbar.? Welche Dokumente werden für die Einfuhr-Abfertigung des Fahrzeugs benötigt?Benötigt werden grundsätzlich- ein Fahrzeugschein,- ein gültiger ukrainischer Führerschein, ggf. auch digital,- die aktuelle Wohnanschrift in Deutschland bzw. in der EU.? Bis wann muss ein Fahrzeug beim Zoll gemeldet werden?Grundsätzlich muss das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Einreise in die Europäische Union angemeldet werden. Übersiedlungsgut ist in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes in der EU anzumelden. Die Zollverwaltung wird diese Fristen großzügig handhaben und in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.? Wo können sich Betroffene weitergehend informieren?Informationen zur Zollabfertigung von Waren, die von Flüchtenden in die EU mitgebracht werden, stehen auf der nachstehenden Seite des Zolls zur Verfügung. https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Ukrainekrieg/Ukrainekrieg-Waren-Flucht/ukrainekriegwaren-flucht.html? In Deutschland wird auf Kraftfahrzeuge eine Kfz-Steuer erhoben. Wie hoch ist der durchschnittliche Betrag einer solchen Steuer? Ist es möglich, dass Personen mit vorübergehendem Schutzstatus aus der Ukraine von dieser Steuer befreit werden?Die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) hängt von den individuellen Bemessungsgrundlagen gemäß § 9 Kraftfahrzeugsteuergesetz ab. Um sich über die Höhe der voraussichtlichen zu zahlenden KraftSt zu informieren, steht auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen ein Online-Rechner zur Verfügung. Diesen finden Sie unter:https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Apps_Rechner/KfzRechner/KfzRechner.html.Der Bezug von Sozialleistungen wie zum Beispiel Bürgergeld entbindet nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der KraftSt. Es handelt sich bei der KraftSt als Rechtsverkehrsteuer um eine feste berechenbare Größe. Sachliche Billigkeitsgründe für den Erlass der KraftSt gemäß § 227 Abgabenordnung sind nicht ersichtlich.II. Sonstige Kosten? Entstehen Kosten für die Übersetzung und Zertifizierung von Dokumenten, die vorgelegt werden müssen?Übersetzungen und Zertifizierungen von ukrainischen Dokumenten im Rahmen der Fahrzeugzulassung werden i. d. R nicht erforderlich sein, da die ukrainische Zulassungsbescheinigung auch lateinische Buchstaben enthält und die relevanten Daten – z. B. der Name des Halters – daher für die Zulassungsbehörde nachvollziehbar sind. Es fallen damit keine Kosten an. Sollte im Einzelfall nur eine kyrillische Fassung vorhanden sein, dürfte der Verfügungsberechtigte bereits nicht am Straßenverkehr teilnehmen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen (§ 46 Abs. 5 FZV) nicht vorliegen.? Welche Kosten entstehen bei der technischen Überprüfung des Fahrzeugs?Die Kosten gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) sind nachfolgend dargestellt.Kosten bei der Technischen Prüfstelle (TP):• Begutachtung Pkw gem. § 21 StVZO: 97,90 €;• HU Pkw gem. § 29 StVZO: von 32,90 € bis 51,60 €;• Abgasuntersuchungen mit Abgasmessung am Auspuffendrohr Pkw: 23,70 € bis 109,80 €.? VertiefendWeshalb besteht eine derart große Kostenspanne?Die angegebenen Preise beziehen alle Kraftfahrzeuge, außer Krafträder, mit ein. Sie spiegeln den ggf. steigenden Aufwand für die Durchführung der Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung bei schwereren Fahrzeugen, wie z. B. schweren Nutzfahrzeugen, Anhängern und Kraftomnibussen wider.Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der festgeschriebenen Gebühren mit 0,85.• Ggf. Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Abs. 5 StVZO: 123,20 €Werden die vorgenannten Untersuchungen nicht bei einer Technischen Prüfstelle, sondern bei einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation durchgeführt, werden die Kosten wahrscheinlich höher ausfallen, da diese Organisationen nicht den Regelungen der GebOSt unterliegen. Zudem können dann seitens der Werkstatt, in welcher die Untersuchungen vorgenommen werden, zusätzliche Gebühren anfallen.Kosten bei der örtlich zuständigen Behörde gemäß GebOSt:• Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug: von 10,20 € bis 511 €? VertiefendDer Unterschied ist hier sehr deutlich; wovon hängt er ab?Die Kosten hängen vom Arbeitsaufwand, der mit der Bearbeitung eines jeden Ausnahmetatbestands und dessen Bewertung durch die örtlich zuständige Behörde einhergeht, ab. In die Festlegung der Gebühr fließt üblicherweise ebenfalls mit ein, ob eine Ausnahme für größere Stückzahlen (z.B. FZ-Händler) oder für die gewerbliche Nutzung eines Fahrzeugs erteilt wird.• Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO: 39,50 €Kosten insgesamtEs ergeben sich je nach Fall und in Abhängigkeit davon, in welchem Umfang Untersuchungen durchgeführt und Ausnahmen erteilt werden müssen, Kosten zwischen 200 € und etwa 500 € für den Normalfall, darüber, sofern ganz besondere Umstände beim Fahrzeug vorliegen.? VertiefendKönnten der Bund und/oder die Länder wenigstens einen Teil dieser Kosten übernehmen, zumindest bei der ersten technischen Überprüfung und Zulassung?Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - eine bundesweit einheitliche und verpflichtende Regelung.? Wie hoch schätzt das BMDV die voraussichtlichen Kosten für die Zulassung eines ausländischen Fahrzeugs in Deutschland insgesamt, einschließlich der Zollgebühren und anderer damit verbundener Kosten ein?Die Zulassung eines ukrainischen Fahrzeugs ist nicht internetbasiert möglich und muss vor Ort in der zuständigen Zulassungsbehörde erfolgen. Die Gebühren richten sich nach der GebOSt. Für die Zulassung fällt eine Gebühr in Höhe von 30,00 € an. Diese erhöht sich um weitere 15,30 €, weil kein Datenabruf beim Kraftfahrt-Bundesamt möglich ist. Darüber hinaus fallen weitere Gebühren im Zusammenhang mit der Fahrzeugzulassung an: siehe „Kosten für die technische Überprüfung des Fahrzeugs“.? Hat die Zulassung eines Fahrzeugs Auswirkungen auf den Erhalt von Sozialhilfe?Antwort des BMASDie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stellen eine Absicherung des Existenzminimums dar. Das Bürgergeld ist deshalb nachrangig ausgestaltet, sodass die Betroffenen vorhandenes Vermögen vorrangig zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einsetzen müssen, es sei denn, dieses ist nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zu berücksichtigen. Zu dem nicht zu berücksichtigenden Vermögengehört auch ein angemessenes Kraftfahrzeug. Aktuell gilt ein Fahrzeug bis zu einem Wert von 15.000 Euro als angemessen. Sofern das Fahrzeug selbst diesen Wert überschreitet, ist der darin liegende Vermögenswert zur Sicherung des Lebensunterhalts vorrangig einzusetzen. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Zulassung eines KFZ. Diese dient der Teilnahme am Straßenverkehr. Um als Vermögen im Rahmen des Bürgergeldes zu gelten, kommt es auf den Ort der jeweiligen Zulassung nicht an. Aus dem Akt der Zulassung selbst ergeben sich daher keine Auswirkungen auf die Sozialhilfe.? Werden solche Fahrzeuge der Kontrolle der genannten Behörden entzogen, wenn sie das EU-Gebiet mit deutscher Zulassung verlassen?Mit der abgabenfreien Überlassung der Fahrzeuge zum zollrechtlich freien Verkehr als Übersiedlungsgut befinden sich die Fahrzeuge im freien Verkehr der EU. Eine zollamtliche Überwachung ist dann – grundsätzlich – nicht mehr erforderlich. Die Fahrzeuge haben den Status einer Unionsware.Sofern derartige Fahrzeuge das Unionsgebiet verlassen, werden sie nicht den genannten Behörden entzogen.? In welchen Zollverfahren und mit welchem Status wird ein ukrainisches Auto mit deutscher Zulassung abgefertigt, wenn es die EU verlässt, und zwar unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Übereinkommens über die vorübergehende Einfuhr (Istanbuler Übereinkommen)?Welches Zollverfahren und welchen Status entsprechende Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Istanbuler Übereinkommens haben hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine verpflichtende Nutzung der im Übereinkommen vorgesehenen Zollpapiere (z. B. Carnet ATA oder CPD) gibt es nicht.Mit dem Verlassen des Zollgebietes der EU ändern in Deutschland zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Fahrzeuge ihren zollrechtlichen Status und werden Nicht-Unionsware. Werden diese Fahrzeuge jedoch innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Jahren wieder in das Zollgebiet der EU eingeführt, können sie abgabenfrei als Rückwaren belassen werden und erlangen den Status einer Unionsware zurück.
Sie können dieses Anliegen maximal 5 Mal auswählen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ggf. ausgefüllte Antragsformulare
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung - nicht älter als drei Monate)
- evtl. ausländische Fahrzeugpapiere,
- ausländische Kennzeichen (sofern vorhanden)
- Gutachten gem. § 21 StVZO oder CoC-Papiere (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) (die Vorlage eines COC oder einer Datenbestätigung durch den Hersteller ist nur dann ausreichend, wenn aus den Fahrzeugdokumenten des Drittstaates hervorgeht, dass die EG-Typgenehmigungsnummer für die dortige Zulassung anerkannt wurde)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Nachweis über Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung/Verzollungsnachweis (bei NICHT EU Fahrzeugen)
Fragenkatalog zur Zulassung ukrainischer Fahrzeuge nach dem 30.09.2024
A. Fahrzeugzulassung
? Welche Dokumente sind für die Zulassung ausländischer Fahrzeuge in Deutschland erforderlich?
Der zuständigen Zulassungsbehörde sind vorzulegen:
• ein Personaldokument mit Namensangabe in lateinischen Buchstaben;
• die ukrainische Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichenschilder;
• eine Einzelgenehmigung für das Fahrzeug nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder (sofern vorhanden) die EU-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) mit einer zusätzlich durchgeführten Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO;
• der Nachweis der Versicherung (eVB – keine grüne Versicherungskarte, keine Grenzversicherung, weil diese nur für den internationalen Verkehr gelten);
• SEPA-Lastschriftmandat (IBAN und BIC); falls erforderlich, Einverständnis des Kontoinhabers.
Die Vorlage einer Zollunbedenklichkeitsbescheinigung, soweit diese erteilt werden kann, wird empfohlen.
? In der Ukraine können die Bürger neben Papierdokumenten auch elektronische Dokumente verwenden. Dazu gehören Ausweisdokumente und Dokumente zum Fahrzeugbesitz (Zulassungsschein). Dürfen solche Dokumente in Deutschland bei der Anmeldung eines Fahrzeuges verwendet werden?
Eine Verwendung digitaler ukrainischer Dokumente für die Zulassung von Fahrzeugen ist nicht zulässig. Insbesondere das Personaldokument und die ukrainische Zulassungsbescheinigung müssen in physischer Form vorliegen. Falls Letzteres nicht im Original vorgelegt werden kann, muss der Antragsteller seine Verfügungsberechtigung auf andere geeignete Weise nachweisen. Die
Zulassungsbehörde entscheidet dann im Einzelfall, ob die Umschreibung auf den Antragsteller erfolgen kann.
? Können ukrainische Staatsangehörige bei der Zulassung eines Fahrzeugs in Deutschland ihren Fahrzeugschein und ihr Kfz-Kennzeichen behalten?
Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 der deutschen Fahrzeug-Zulassungsordnung (FZV) hat die Zulassungsbehörde die ausländischen Zulassungsbescheinigungen einzuziehen, ab dem Zeitpunkt der Einziehung sechs Monate aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu vernichten. Auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde hat die Zulassungsbehörde die eingezogene Zulassungsbescheinigung innerhalb der Aufbewahrungsfrist über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden (§ 8 Abs. 4 Satz 5 FZV).
Hinsichtlich der ukrainischen Zulassungsbescheinigungen besteht nach § 8 Abs. 4 Satz 5 FZV zunächst die rechtliche Möglichkeit, diese an eine seitens der Ukraine benannte Stelle zu versenden. Sofern Letzteres nicht möglich ist, eine Vernichtung der ukrainischen Zulassungsbescheinigungen jedoch auf Bedenken stößt, weil sie etwa eine Wiederzulassung in der Ukraine erschweren könnte, können die Länder die Zulassungsbescheinigungen aus Sicht des BMDV im Wege der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 76 FZV mit einem Vermerk über die Zuteilung einer deutschen Zulassungsbescheinigung an die Verfügungsberechtigten aushändigen.
Hinsichtlich des Verbleibs ausländischer Kennzeichenschilder trifft die FZV keine Regelung. Damit besteht für ein Einbehalten der Kennzeichenschilder auch keine Rechtsgrundlage. In der Ukraine zugelassene Fahrzeuge verfügen jedoch nicht über abgestempelte Kennzeichenschilder. Eine Entstempelung im Interesse der Unterbindung eines möglichen Missbrauchs der Kennzeichen ist daher nicht möglich. Gleichwohl erscheint es aus Sicht des BMDV vor dem Hintergrund einer möglichen Wiederzulassung in der Ukraine vertretbar, die Kennzeichenschilder den Verfügungsberechtigten wieder auszuhändigen, wenn die ukrainischen Zulassungsbescheinigungen über einen Vermerk über die Zuteilung einer deutschen Zulassung deutlich entwertet werden. Auf die Strafbarkeit des Kennzeichenmissbrauchs sollte hingewiesen werden. Das BMDV wird ergänzend dazu über geeignete Kommunikationsmittel (Webseite/Merkblatt) über die Strafbarkeit des Kennzeichenmissbrauchs informieren.
Wie nach der Rückkehr seitens der ukrainischen Behörden verfahren wird, entzieht sich der Zuständigkeit deutscher Behörden.
? Ist es nach deutschem Recht erforderlich, ein Fahrzeug in der Ukraine abzumelden, bevor es in Deutschland zugelassen wird?
Dies ist eine innerukrainische Entscheidung. Jedenfalls sollte es zu einer klaren Regelung für die Halter kommen. Das Wiener Übereinkommen geht von einer Zulassung und dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung bis zu einem Jahr aus. Ab Beginn der Zulassungspflicht in Deutschland werden die ukrainischen Papiere und Kennzeichen in Deutschland nicht mehr anerkannt; letztere dürfen nicht mehr am Fahrzeug geführt werden.
? Was geschieht, wenn ein ukrainisches Fahrzeug in Deutschland nicht vom Eigentümer, sondern von einer anderen aus der Ukraine geflüchteten Person genutzt wird (z. B. aufgrund einer Vollmacht)? Wie kann eine solche Person das Fahrzeug in Deutschland anmelden?
Nach ständiger Rechtsprechung (insbesondere zu § 7 StVG) ist Halter, wer ein Kraftfahrzeug im eigenen Namen für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug ausübt, mithin Anlass, Zeit und Zeitpunkt der Fahrten selbst bestimmt (OLG Hamm, Urteil vom 7. Dezember 2012 – I-9 U 117/12 –, Rn. 13, juris m. w. N.). Dabei bewirkt die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für die Haltereigenschaft des Eingetragenen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13. August 2015 – 8 O 9261/14 –, Rn. 25, juris). Tatsächlicher und eingetragener Halter können hiernach daher grundsätzlich personenverschieden sein.
Folgendes Verfahren sollte auf dieser Grundlage praktiziert werden: Es werden nicht die Eintragungen in den ukrainischen Zulassungsbescheinigungen (für ein Muster siehe Anlage 1), sondern die tatsächlichen Besitzverhältnisse als Grundlage dafür angesehen, dass der ukrainische Geflüchtete tatsächlich berechtigt ist, über das Fahrzeug zu verfügen. Falls der Antragsteller seine Verfügungsberechtigung nicht weiter belegen kann (etwa durch Rechnungen, Überlassungserklärungen usw.), kann er ggü. der Zulassungsbehörde eine schriftliche Erklärung abgeben, in der die Verfügungsberechtigung zugesichert wird und die Umstände für das Nichtvorliegen des Nachweises erläutert werden. Die Zulassungsbehörde entscheidet dann nach pflichtgemäßem Ermessen, ob aufgrund der Angaben und der Umstände des
Einzelfalls eine Zulassung erfolgen kann. Dabei wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass Falschangaben die Rücknahme des Bescheids zur Folge haben können.
Bei der Zulassung sind in Fällen, in denen die Verfügungsberechtigung nicht aus der ukrainischen Zulassungsbescheinigung, einer Überlassungserklärung oder Ähnlichem eindeutig hervorgeht, der deutschen Zulassungsbescheinigung stets Angaben zur Herkunft des Fahrzeuges (ukrainisches Kennzeichen) in Feld 22 einzutragen.
Liegt eine ukrainische Zulassungsbescheinigung nicht vor oder bestehen begründete Zweifel an deren Echtheit, können die Zulassungsbehörden eine Bitte um Bestätigung der Halterangaben an
info@hsc.gov.ua
richten. Die Frage muss sich bejahen bzw. verneinen lassen (Beispiel: „Ist Herr … bei Ihnen als Halter erfasst?“); die Zustimmung des Antragstellers ist einzuholen.
Ist eine Zulassungsbescheinigung lediglich abhandengekommen, kann diese ggf. bei den Außenstellen des Staatlichen Migrationsdienstes der Ukraine („SE Document“) durch den Halter bzw. die Halterin beantragt werden. Entsprechende Stellen sind verfügbar in Berlin, Köln und München (s. https://pasport.org.ua/en/centres).
Besteht die Notwendigkeit, ein Auto zweimal zuzulassen, zuerst in Deutschland und dann noch einmal bei der Rückkehr in die Ukraine?
Das ist keine zweimalige Zulassung, sondern Folge der Frage, ob ein Fahrzeug am internationalen Straßenverkehr teilnimmt oder nicht. Internationalrechtlich (Art. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr von 1968, deren Signatarstaaten Deutschland und die Ukraine sind) wird davon ausgegangen, dass ein Fahrzeug in einem Staat zugelassen wird und dass es bei dieser Zulassung bleibt, solange es sich nur im internationalen Verkehr befindet, also später wieder in den Zulassungsstaat zurückkehrt. Die nur vorübergehende Einfuhr in einen anderen Staat wird als Verbleib im internationalen Verkehr angesehen, wobei als vorübergehend die Jahresfrist in Abhängigkeit vom nationalen Recht genannt wird. In Deutschland ist die Jahresfrist als Obergrenze verbindlich geregelt (§ 46 Abs. 7 FZV). Nach einem Jahr kann das Fahrzeug nach deutschem Recht nicht mehr als im internationalen Verkehr befindlich angesehen werden. Außerdem gilt: Sobald ein Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort in einem anderen Staat hat, befindet es sich
nicht mehr im internationalen Verkehr, und zwar auch dann nicht, wenn das eine Jahr noch nicht verstrichen ist. Für die ukrainischen Geflüchteten wurde entschieden, die Jahresfrist, also die Obergrenze nach deutschem Recht, generell anzuwenden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes müssen die betreffenden Fahrzeuge, soweit sie weiter in Deutschland verbleiben und nicht eine Ausnahme genehmigt wird – wie dies bis längstens 30.09.2024 in bestimmten Fällen auf Landesebene ermöglicht wurde -, hier zugelassen werden. Wie mit der ursprünglichen Zulassung umgegangen wird (hier in der Ukraine) ist nicht geregelt, sondern Angelegenheit des jeweiligen Staates.
? Vertiefend
Wie wird der regelmäßige Standort eines Fahrzeuges in Deutschland begründet? Gibt es ein zu durchlaufendes Verfahren? Welches Dokument bestätigt, dass ein Auto die Grenze überschritten hat?
Die vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland durch im Ausland zugelassene Fahrzeuge ist in § 46 FZV geregelt. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FZV ist für die vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr u. a. erforderlich, dass durch das jeweilige Fahrzeug kein regelmäßiger Standort in Deutschland begründet worden ist.
Der regelmäßige Standort eines Fahrzeugs im Sinne der Vorschrift beurteilt sich dabei grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also nach objektiven Merkmalen (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1981 – 7 B 137/81 –, juris). Es handelt sich um einen festzustellenden Umstand und nicht um das Ergebnis eines zu durchlaufenden Verwaltungsverfahrens. Maßgeblich für die Annahme eines regelmäßigen Standorts kann z. B. sein, dass ein Fahrzeug regelmäßig von dem gemeldeten Wohnsitz einer Person aus benutzt wird, d. h. von dort in Betrieb gesetzt und nach Verwendung wieder dort abgestellt wird. Als vorübergehend im Sinne des § 46 Abs. 1 bis 3 FZV gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Wird dieser Zeitraum überschritten, kommt es auf das Vorliegen eines regelmäßigen Standorts nicht mehr an; das jeweilige Fahrzeug ist dann zulassungspflichtig.
Antwort des BMI:
Eine Bescheinigung im Sinne der Fragestellung („Welches Dokument bestätigt, dass ein Auto die Grenze überschritten hat?“) für Fahrzeuge erteilt die Bundespolizei nicht. Hingegen werden die Reisepässe von
Drittstaatsangehörigen (betrifft auch ukrainische Staatsangehörige) bei der Ein- und Ausreise – sofern diese über eine grenzkontrollpflichtige Schengen-Außengrenze erfolgen – systematisch nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) abgestempelt. An den Schengen-Binnengrenzen erfolgen – vorbehaltlich der vorübergehenden Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen – keine Grenzkontrollen. Bei vorübergehend wiedereingeführten Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen erfolgt keine Abstempelung der Reisepässe.
Wie wird die Dauer des Einjahreszeitraums bestimmt (ab welchem Zeitpunkt wird dieser Zeitraum für ein Fahrzeug berechnet)?
Die einjährige Frist für die vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland beginnt am Tag des Grenzübertritts nach Deutschland und endet spätestens mit Ablauf eines Jahres seit dem Grenzübertritt, wenn nicht zuvor ein regelmäßiger Standort für das ukrainische Fahrzeug in Deutschland begründet worden ist. Wird ein regelmäßiger Standort begründet, endet die Frist vorzeitig.
Ist damit die erste oder letzte Einreise nach Deutschland oder in die EU gemeint?
Maßgebend für den Fristbeginn ist grundsätzlich die erste Einreise nach Deutschland, es sei denn, die Frist hat wegen weiterer Aus- und Wiedereinreisen im Einzelfall erneut zu laufen begonnen. Die Frage, ob die Frist neu beginnt, kann jedoch nicht pauschal beantwortet werden. Ob eine vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland anzunehmen ist oder ob eine Verpflichtung zur Zulassung des ukrainischen Fahrzeugs in Deutschland besteht, hängt von den jeweiligen Einzelfallumständen ab. Ein kurzzeitiger Grenzübertritt von Deutschland nach Polen lediglich zum Zweck des Betankens des Fahrzeugs führt bspw. nicht schon dazu, dass die Jahresfrist neu beginnt. Ein längerer Aufenthalt in der Ukraine mit ungewisser Rückkehrabsicht nach Deutschland hingegen wird dazu führen, dass die Jahresfrist neu beginnt. Eine Abgrenzung ist folglich nur durch Einzelfallbetrachtungen möglich. Dabei dürfte sich auch die Schwierigkeit des Nachweises von Tatsachen ergeben, ob die Voraussetzungen für die
vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland noch gegeben sind.
Kann diese Frist unterbrochen werden, wenn das Fahrzeug z. B. ins Ausland (in ein anderes EU Mitgliedstaat oder in die Ukraine) gefahren wird?
Der Lauf der Frist kann nicht durch eine Aus- und Wiederreise unterbrochen werden. Die Frist kann im Einzelfall aber neu beginnen (siehe dazu vorstehende Ausführungen).
Wie lange muss sich ein Auto außerhalb des Hoheitsgebiet Deutschlands befinden, damit die einjährige Frist für die vorübergehende Nutzung eines Fahrzeuges in Deutschland neu beginnt?
Die FZV enthält diesbezüglich keine ausdrückliche Regelung. Die Frage kann daher nicht pauschal beantwortet werden. Es wird auf die Umstände des Einzelfalls ankommen. Ein kurzzeitiger Grenzübertritt wird hierfür jedenfalls nicht ausreichen. Auch ein Aufenthalt von mehreren Tagen oder wenigen Wochen – wie er sich üblicherweise bei kurzen Dienst- oder Urlaubsreisen ergibt – wird nach Auffassung des BMDV die Jahresfrist nicht erneut in Gang setzen.
Was sind die Strafmaßnahmen bei Überschreitung dieser Frist?
Die Überschreitung der Frist ohne Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland ist nicht strafbar. Es erfüllt aber den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Das Bußgeld beträgt 70 Euro bis 105 Euro.
Wie ist das Verfahren für die Abmeldung in Deutschland vor der Rückkehr in die Ukraine?
Die Außerbetriebsetzung eines in Deutschland zugelassenen Fahrzeuges führt dazu, dass dieses nicht mehr am deutschen Straßenverkehr teilnehmen darf. Daher bedarf es für die Rückkehr zunächst des Fortbestandes der deutschen Zulassung. Eine Außerbetriebsetzung vor Rückkehr in die Ukraine ist daher nicht möglich. Die Außerbetriebsetzung kann bei der letzten
zuständigen Zulassungsbehörde in Deutschland auch online beantragt werden. Die Außerbetriebsetzung erfolgt dann automatisiert.
BMDV - Internetbasierte Fahrzeugzulassung: So funktioniert „i-Kfz“
Alternativ dazu kann ein Ausfuhrkennzeichen gem. § 45 FZV beantragt werden.
B. Fahrzeugtechnik
Soweit Lösungen zur Unterstützung der ukrainischen Fahrzeughalter/Fahrzeugführer gesucht werden, die rein nationale Auswirkungen haben, weil sie lediglich für die Erteilung national gültiger Genehmigungen für Einzelfahrzeuge herangezogen werden, wird grundsätzlich kein Erfordernis für eine Beteiligung der EU/KOM gesehen. Sichergestellt wird dies dadurch, dass etwaige Ausnahmen nach § 70 StVZO für das Fahrzeug je nach Grad der Abweichung halter- und/oder fahrzeugbezogen genehmigt werden. Soweit Ausnahmen erteilt werden, die über das übliche Maß hinausgehen, ist eine halterbezogene Ausnahme zu erteilen (für eine Übersicht siehe Anlage 2). Diese halterbezogene Ausnahme gilt für die Dauer des Betriebes des Fahrzeuges auf deutschem Hoheitsgebiet und des Bestehens der deutschen Zulassungsbescheinigung. Dadurch soll vermieden werden, dass dem Binnenmarkt Fahrzeuge zugeführt werden, die nicht den harmonisierten Vorschriften entsprechen, wodurch eine Ungleichbehandlung manifestiert würde.
? Nichtübereinstimmung des technischen Zustands des Fahrzeugs mit den deutschen Anforderungen. Diese Aspekte wurden bereits im letzten Jahr erörtert (nicht für den EU-Markt hergestellte Fahrzeuge, Kfz ohne COC, alte Fahrzeuge, Nichtkonformität mit den CO2-Emissionsnormen, Autoscheinwerfer, Reifen, usw.) Ist es möglich, ein Auto auf der Grundlage einer vereinfachten Sicherheitsprüfung zuzulassen, die derzeit noch in Kraft ist?
Das Konzept der vereinfachten Sicherheitsuntersuchung kann für die Genehmigung und Zulassung der ukrainischen Fahrzeuge nicht herangezogen werden. Das Grenzüberschreitender Verkehr ist mit diesen Fahrzeugen möglich. Bei einer Veräußerung für die Zulassung in einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Staat entscheidet dann dessen Behörde über die Anerkennung einer solchen Genehmigung (vergl. Artikel 46 der VO / 2018/858).
Konzept der Sicherheitsuntersuchung wurde entwickelt, um den Ländern die Möglichkeit zu geben, für die Kfz ukrainischer Geflüchteter eine Ausnahme für den Weiterbetrieb mit dem ausländischen Kennzeichen zu erlassen, obwohl sie sich nicht mehr im internationalen Verkehr befinden. Das Konzept diente dazu, ein Mindestmaß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz bei ukrainischen Fahrzeugen zu gewährleisten, da diese Fahrzeuge auf Grund der ukrainischen Zulassung nicht der periodischen Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO unterliegen. Mit Auslaufen oder Widerruf der erteilten Ausnahmegenehmigungen Ende September dieses Jahres wird eine uneingeschränkte Zulassung ukrainischer Fahrzeuge in Deutschland allgemein erforderlich. Da die betroffenen Fahrzeuge regelmäßig nicht über eine EU-Typgenehmigung oder eine deutsche Betriebserlaubnis verfügen, wird Voraussetzung hierfür die Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der StVZO einschließlich einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO sein.
Die diesbezüglichen Anforderungen – etwa im Hinblick auf Abgase – werden ukrainische Fahrzeuge zum Stichtag ihrer Erstzulassung voraussichtlich überwiegend nicht erfüllen. Gleichwohl besteht aus Sicht des BMDV nach wie vor das Bedürfnis, der besonderen Situation ukrainischer Flüchtlinge Rechnung zu tragen. Die für die Genehmigung der Fahrzeuge zuständigen Bundesländer wurden daher bereits gebeten, für die zu erwartenden Anträge auf Erteilung einer Einzelgenehmigung für die vorgenannten Fahrzeuge folgende Maßgaben zu beachten.
Ein Nichtvorliegen der für die Erteilung von Einzelgenehmigungen zu erfüllenden Umweltstandards soll für ukrainische Fahrzeuge akzeptiert werden, sofern deren Erstzulassung im Herkunftsland nicht mehr als 15 Jahre nach dem Stichtag innerhalb der EU bzw. in Deutschland lag, bei dem eine Abgasstufe hier nicht mehr anerkannt wurde (z. B. Euro 3 für die EZ in der EU/DE ab 1. Januar 2006 nicht mehr anerkannt; somit würden bis EZ vor dem 1. Januar 2021 innerhalb z. B. der Ukraine diese Fahrzeuge mittels einer Ausnahmegenehmigung akzeptiert werden können). Die vorgenannte Empfehlung, bei denen ältere Abgasanforderungen im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen die Grundlage für Einzelgenehmigungen von diesen Fahrzeugen bilden können, berücksichtigt
- die Begutachtung der Fahrzeuge nach dem „Importfahrzeugmerkblatt“ als „Umzugsgut“2 und die Tatsache, dass eine Umrüstung auf höherwertige Abgasstufen gar nicht oder nur mit extrem unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichen Aufwand realisierbar ist,
- die in der UKR erst zeitversetzt zur nationalen Anwendung kommenden vergleichbaren Abgas-EURO-Stufen3 und
- die wirtschaftliche Situation der Geflüchteten.
Die zu erfüllenden Abgasvorschriften und die Empfehlung zur Befürwortung von Ausnahmen nach § 70 von § 47 StVZO ist im Anhang dargestellt.
? Vertiefend
Um welche Art von Ausnahmegenehmigung handelt es sich? Wer trifft die Entscheidung?
Ausnahmen von allen Vorschriften der StVZO können gemäß § 70 Abs. 1 Nummer 2 StVZO die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (dies sind in der Regel die Zulassungsstellen/Landratsämter) in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller genehmigen. Ausnahmegenehmigungen werden für jeden Einzelaspekt benötigt, in dem das betroffene Fahrzeug nicht mit den Europäischen Typgenehmigungsvorschriften übereinstimmt oder nicht die nationalen Vorschriften erfüllt.
Die Einstufung der Fahrzeuge soll für den hier adressierten Halterkreis pragmatisch mittels vorliegender Informationen zum Abgasverhalten und eines Abgleichs der verbauten emissionsmindernden Komponenten des zu begutachtenden Fahrzeugs im Vergleich zu in Deutschland oder der EU typgenehmigten Fahrzeugen erfolgen. Die Funktionstüchtigkeit der verbauten emissionsmindernden Komponenten und die Nachvollziehbarkeit der Abgaseinstufung soll im Rahmen einer durchzuführenden Abgasuntersuchung gemäß Anlage VIIIa der StVZO überprüft werden. Konkretes Übersiedlungsgut: Das europäische Zollrecht sieht für den Fall eines Umzugs aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung von Einfuhrabgaben für Waren vor, die im allgemeinen Sprachgebrauch als Umzugsgut bezeichnet werden (Art. 3 ff. Zollbefreiungsverordnung).
3 Zum Vergleich: Importmöglichkeit von EURO 4 Kfz in die UKR ( https://www.automotivelogistics.media/ukraine-emissions-ruling-will-hit-asian-imports/13377.article) und Einführung von EURO 6 in der UKR (https://en.interfax.com.ua/news/general/427466.html)
Umweltbeeinträchtigungen (z. B. Leckagen oder ausgebaute bzw. nicht vollständig funktionstüchtige emissionsmindernde Komponenten) sollen nicht akzeptiert werden.
Ebenfalls wurden die Länder gebeten, weitere Ausnahmen in dem Maße zu gewähren, als die Abweichungen von den Vorschriften der StVZO sicherheitstechnisch unbedenklich sind und eine Umrüstung entsprechend den StVZO-Vorschriften technisch nicht möglich, nicht verhältnismäßig oder unzumutbar wäre. Hierbei sollen u.a. Ausnahmen für ukrainische Fahrzeuge gewährt werden, sofern nicht einfache Umrüstmaßnahmen am Markt verfügbar sind. Unter einfachen Umrüstmaßnahmen ist zu verstehen, dass diese technisch realisierbar sind, zeitnah am Markt beschafft werden können und die Kosten für sämtliche am Fahrzeug notwendigen Umrüstmaßnahmen zusammen nicht mehr als 5 % des geschätzten aktuellen Marktwertes des Fahrzeugs in Deutschland betragen. Ebenfalls wurden die Bundesländer gebeten, die Kosten für die Erteilung einzelner oder mehrerer Ausnahmen von den Vorschriften der StVZO sowie für die Genehmigung des Fahrzeugs auf das notwendigste Maß beschränkt zu halten.
? Vertiefend
Haben die Bundesländer bereits dazu ihre Zustimmung gegeben? Werden hier einheitliche föderale Standards gelten, oder wird jedes Bundesland dies unterschiedlich behandeln?
Das BMDV hat die Bundesländer bereits auf der Arbeitsebene gebeten, Ausnahmen von den Vorschriften in dem Maße zu gewähren, als dass die Abweichungen von den Vorschriften der StVZO sicherheitstechnisch unbedenklich sind, eine Umrüstung entsprechend den StVZO-Vorschriften technisch nicht möglich, nicht verhältnismäßig oder unzumutbar wäre. Hierbei können nach Ansicht des BMDV u. a. Ausnahmen für ukrainische Fahrzeuge gewährt werden, sofern nicht einfache Umrüstmaßnahmen am Markt verfügbar sind.
Bezogen auf Abgasanforderungen sollen, bei Nichteinhaltung der eigentlich für das Fahrzeug in der Europäischen Union oder Deutschland zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs geltenden Abgasnorm, solche Umweltstandards der ukrainischen Fahrzeuge akzeptiert werden, als das deren Erstzulassung in der Ukraine nicht mehr als 15 Jahre nach dem Stichtag innerhalb der EU bzw. in Deutschland lag, bei dem diese Abgasstufe hier nicht
mehr anerkannt wurde. In nachgewiesenen Härtefällen bleiben weitergehende Ausnahmegenehmigungen möglich, sofern sie halter- und fahrzeugbezogen erteilt werden.
? Welche Möglichkeiten gibt es, Euro-2-Fahrzeuge in Deutschland zuzulassen?
Soweit seitens der UKR die Frage nach der Zulassungsfähigkeit von „Euro 2“-Fahrzeugen adressiert wurde, besteht eine sachliche Nähe zur Frage nach der „15-Jahres-Frist“, die seitens BY gestellt wurde: Hier spricht sich BMDV für einen pragmatischen Ansatz aus, der zwischen dem Ansinnen der UKR („Zulassung möglichst aller Fahrzeuge“) und der deutschen Rechtslage (Einzelgenehmigung, § 21 StVZO – „zu erfüllen sind grundsätzlich alle Anforderungen“) zu vermitteln sucht. Damit soll ein Kompromiss zwischen den Aspekten „Hilfe für die Ukraine“ und „technische Vorschriften“ erreicht werden. Die zur Anwendung kommende Abgas-stufe richtet sich immer nach dem individuellen Datum der Erstzulassung im Ur-sprungsland. Gemäß der Tabelle des Anhangs wäre eine Euro 2 Pkw bis zu einem Erstzulassungsdatum 31.12.2011 im Rahmen einer Ausnahme zulassungsfähig.
? Wird Deutschland ukrainische Fahrzeugzertifikate zum Zwecke der technischen Überwachung bei der Zulassung ukrainischer Fahrzeuge gemäß dem Genfer Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, anerkennen?
Es ist keine Anerkennung möglich, da Deutschland und die EU dem 97er Abkommen nicht beigetreten sind. Vertragsstaaten im Sinne von § 8 FZV sind hier nur EWR4-Staaten, die auch die Richtlinie 2014/45/EU selbst anwenden. Das Verfahren für die Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat ist grundsätzlich in § 8 der FZV geregelt.
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/02-ewr-eu/606444
? Wie soll hinsichtlich kritischer technischer Punkte (z. B. bei Nicht-Einhaltung unionrechtlicher Anforderungen) verfahren werden? Welche Punkte sind erörterungsbedürftig?
Der Bund stellt den Ländern als Handlungsempfehlungen das Importfahrzeugmerkblatt zur Verfügung. Das BMDV wird sich – sofern unionsrechtliche Vorgaben in Frage stehen – an die KOM wenden und das Vorgehen erläutern.
Das Importfahrzeugmerkblatt (Merkblatt für die Begutachtung eines Importfahrzeuges der Klassen M1 und N1 gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) und über mögliche Ausnahmen gemäß § 70 StVZO) wurde für die Begutachtung von Einzelfahrzeugen der Klassen M1 und N1 geschaffen, die in Nicht-EU-Staaten oder für Nicht-EU-Staaten hergestellt wurden, in den Geltungsbereich der StVZO eingeführt werden und vom Hersteller nicht entsprechend den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO oder EG-FGV ausgerüstet wurden. Die Anwendung des Merkblatts als Grundlage zur Begutachtung der ukrainischen Fahrzeuge wird durch das BMDV unterstützt.
? Vertiefend
Ergänzend dazu sind folgende Punkte zu beachten:
Geräusche:
Gemäß der VkBl-Verlautbarung des Importfahrzeugmerkblattes: „Für Umzugsgut sind Ausnahmen auch von Abgas- und Geräuschvorschriften möglich, sofern nicht einfache Umrüstmaßnahmen verfügbar sind“. Für die Geräuschemissionen sollen analog die 15 Jahres-Fristen der Abgasemissionen zur Erteilung von notwendigen Ausnahmen Anwendung finden.
Militärische Ausrüstung:
Übersiedlungsgut: Das europäische Zollrecht sieht für den Fall eines Umzugs aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung von Einfuhrabgaben für Waren vor, die im allgemeinen Sprachgebrauch als Umzugsgut bezeichnet werden (Art. 3 ff. Zollbefreiungsverordnung).
Ist vollständig zu entfernen. Für Fahrzeuge gemäß § 19 Abs. 2a StVZO gelten die Vorgaben des § 19 Abs. 2a StVZO.
Getönte Scheiben
Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas müssen gemäß § 22a Abs. 1 Nummer 3 StVZO in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Andere Arten der Scheibentönung sind nicht zulässig. Bezüglich des Sichtfeldes gilt § 40 Abs. 1 Satz 3 StVZO („Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein“).
Thema Reifen:
Bei der Begutachtung von Reifen wird die im Importfahrzeugmerkblatt (Anlage 3) empfohlene Verfahrensweise empfohlen. Spikereifen sind nicht zulässig, vgl. § 36 Abs. 1 Satz 3 („Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können“).
Thema Lichttechnische Einrichtungen:
Pragmatische Handhabung im Einzelfall nach Anlage 3 dieser Unterlage in Verbindung mit Anlage 3 des Importfahrzeugmerkblattes.
Thema Kältemittel in Kraftfahrzeugen:
BMDV empfiehlt, der Problematik im Wege der Erteilung von halterbezogenen Ausnahme zu begegnen.
C. Finanzielle Aspekte
I. Zoll und Steuern (BMF)
? Zoll oder Zulassungsstelle – Wohin sollten sich Betroffene zuerst wenden?
Empfohlen wird, zunächst die zollrechtliche Behandlung bei der Zollstelle zu beantragen.
Für die spätere verkehrsrechtliche Prüfung zur Zulassung des Fahrzeugs ist es hilfreich, wenn die Zollabfertigung für Ihr Fahrzeug bereits erfolgt und dokumentiert ist. Die empfohlene Reihenfolge ist jedoch nicht rechtlich bindend.
? Muss das Fahrzeug (und meine mitgebrachten Waren) auch beim Zoll angemeldet werden?
Grundsätzlich: Ja.
Waren aus Nicht-EU-Staaten, zum Beispiel aus der Ukraine, die zur privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb der EU eingeführt werden sollen, sind in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.
? Welche Zölle, Steuern und andere Gebühren fallen bei der Überführung eines Fahrzeuges in den zollrechtlich freien Verkehr an?
In der Regel werden auf ein Auto oder ein anderes Fahrzeug, das von außerhalb der EU nach Deutschland eingeführt wird, ein Einfuhrzoll von 10 % und eine Einfuhrumsatzsteuer von 19 % erhoben. Die Abfertigung bei der Zollstelle selbst ist gebührenfrei.
Für aus der Ukraine in die EU geflüchtete Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet verlegen, kann deren Übersiedlungsgut (auch Fahrzeuge) bei Vorliegen der in Art. 4 bis 11 der VO (EG) Nr. 1186/2009 (ZollbefreiungsVO) geregelten Voraussetzungen von den Einfuhrabgaben befreit werden.
? Vertiefend
Art. 4 bis 11 der VO (EG) Nr. 1186/2009 enthalten einen Hinweis auf den Aufenthalt für mindestens zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft. Gelten dann diese Regelungen für alle Schutzsuchende aus der Ukraine?
Die Regelungen der Art. 4 bis 11 der VO (EG) Nr. 1186/2009 gelten grundsätzlich für alle Schutzsuchenden aus der Ukraine.
Beinhaltet dies die Befreiung von beiden Sätzen (10 % und 19 %) oder nur von einem davon?
Es sind grundsätzlich alle Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) erfasst. Die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung ergibt sich aus § 1 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung.
? Was sind die Strafmaßnahmen bei Nichtbezahlung der Zollgebühren?
Bei einem ordnungsgemäß angemeldeten Kfz kommt ein Strafmaß nicht in Betracht. Für verspätet gezahlte Einfuhrabgaben können ggf. Verzugszinsen und Mahngebühren anfallen.
? Unter welchen Voraussetzungen bleibt ein Fahrzeug als Übersiedlungsgut einfuhrabgabenfrei?
Die wesentlichen Voraussetzungen sind, dass
• das Fahrzeug dem Beteiligten gehört und
• von ihm an seinem früheren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens sechs Monate in dem Herkunfts-Drittland benutzt worden ist.
Darüber hinaus gilt grundsätzlich eine Behaltensfrist von zwölf Monaten nach der Zollabfertigung, d. h. das Fahrzeug darf ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Zollstelle nicht verpfändet, vermietet, veräußert oder anderweitig an Dritte überlassen werden. Bei Geflüchteten, die ihren Wohnsitz aufgrund des Krieges in das Zollgebiet der EU verlegt haben, wird die Zollstelle in der Regel hierauf verzichten.
? Kann man auch ein Fahrzeug der Familie als Übersiedlungsgut abfertigen lassen?
Grundsätzlich gilt die Abgabenbefreiung als Übersiedlungsgut für das Personenkraftfahrzeug, das dem Übersiedelnden gehört. Auch geflüchtete Familienmitglieder, die in der Ukraine im Haushalt des PKW Eigentümers gewohnt haben, können das Fahrzeug des Übersiedelnden als Übersiedlungsgut anmelden.
Als Nachweis der Überlassung des Fahrzeugs vom Fahrzeughalter reicht eine Erklärung des geflüchteten Familienmitglieds aus.
Ein Vordruck steht auf Zoll.de zum Download zur Verfügung:
https://www.zoll.de/SharedDocs/Downloads/DE/Links-fuer-Inhaltseiten/Fachthemen/Zoelle/erklaerung_verwendung_ukrainischer_fahrzeuge_in_deutschland.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Das Dokument steht auf der Seite auch in ukrainischer und englischer Sprache zur Verfügung.
? An wen können sich Betroffene persönlich wenden? Bei welcher Zollstelle kann man sein Fahrzeug abfertigen lassen?
Innerhalb Deutschlands kann das Fahrzeug bei jeder Zollstelle abgefertigt werden. Die dem Wohnort nächstgelegene Zollstelle kann über die Allgemeine Dienststellensuche über Zoll.de ermittelt werden:
https://www.zoll.de/DE/Service/Dienststellensuche/Dienststellensuche/_function/DienststellenSuche_Formular.html?nn=282022&ambit_distance=25&ambit_distance.GROUP=1
? Welche Formalitäten sind erforderlich?
Grundsätzlich ist eine schriftliche Zollanmeldung zur Überführung des PKW in ein Zollverfahren unter Befreiung von den Einfuhrabgaben erforderlich. Sie kann mit dem Formular 0350 (Übersiedlungsgut) abgegeben werden.
Es steht auf www.zoll.de zum Download zur Verfügung.
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=0350
Eine Ausfüllhilfe in englischer Sprache ist auf der Seite ebenfalls abrufbar.
? Welche Dokumente werden für die Einfuhr-Abfertigung des Fahrzeugs benötigt?
Benötigt werden grundsätzlich
- ein Fahrzeugschein,
- ein gültiger ukrainischer Führerschein, ggf. auch digital,
- die aktuelle Wohnanschrift in Deutschland bzw. in der EU.
? Bis wann muss ein Fahrzeug beim Zoll gemeldet werden?
Grundsätzlich muss das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Einreise in die Europäische Union angemeldet werden. Übersiedlungsgut ist in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes in der EU anzumelden. Die Zollverwaltung wird diese Fristen großzügig handhaben und in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
? Wo können sich Betroffene weitergehend informieren?
Informationen zur Zollabfertigung von Waren, die von Flüchtenden in die EU mitgebracht werden, stehen auf der nachstehenden Seite des Zolls zur Verfügung. https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Ukrainekrieg/Ukrainekrieg-Waren-Flucht/ukrainekriegwaren-flucht.html
? In Deutschland wird auf Kraftfahrzeuge eine Kfz-Steuer erhoben. Wie hoch ist der durchschnittliche Betrag einer solchen Steuer? Ist es möglich, dass Personen mit vorübergehendem Schutzstatus aus der Ukraine von dieser Steuer befreit werden?
Die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) hängt von den individuellen Bemessungsgrundlagen gemäß § 9 Kraftfahrzeugsteuergesetz ab. Um sich über die Höhe der voraussichtlichen zu zahlenden KraftSt zu informieren, steht auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen ein Online-Rechner zur Verfügung. Diesen finden Sie unter:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Apps_Rechner/KfzRechner/KfzRechner.html.
Der Bezug von Sozialleistungen wie zum Beispiel Bürgergeld entbindet nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der KraftSt. Es handelt sich bei der KraftSt als Rechtsverkehrsteuer um eine feste berechenbare Größe. Sachliche Billigkeitsgründe für den Erlass der KraftSt gemäß § 227 Abgabenordnung sind nicht ersichtlich.
II. Sonstige Kosten
? Entstehen Kosten für die Übersetzung und Zertifizierung von Dokumenten, die vorgelegt werden müssen?
Übersetzungen und Zertifizierungen von ukrainischen Dokumenten im Rahmen der Fahrzeugzulassung werden i. d. R nicht erforderlich sein, da die ukrainische Zulassungsbescheinigung auch lateinische Buchstaben enthält und die relevanten Daten – z. B. der Name des Halters – daher für die Zulassungsbehörde nachvollziehbar sind. Es fallen damit keine Kosten an. Sollte im Einzelfall nur eine kyrillische Fassung vorhanden sein, dürfte der Verfügungsberechtigte bereits nicht am Straßenverkehr teilnehmen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen (§ 46 Abs. 5 FZV) nicht vorliegen.
? Welche Kosten entstehen bei der technischen Überprüfung des Fahrzeugs?
Die Kosten gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) sind nachfolgend dargestellt.
Kosten bei der Technischen Prüfstelle (TP):
• Begutachtung Pkw gem. § 21 StVZO: 97,90 €;
• HU Pkw gem. § 29 StVZO: von 32,90 € bis 51,60 €;
• Abgasuntersuchungen mit Abgasmessung am Auspuffendrohr Pkw: 23,70 € bis 109,80 €.
? Vertiefend
Weshalb besteht eine derart große Kostenspanne?
Die angegebenen Preise beziehen alle Kraftfahrzeuge, außer Krafträder, mit ein. Sie spiegeln den ggf. steigenden Aufwand für die Durchführung der Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung bei schwereren Fahrzeugen, wie z. B. schweren Nutzfahrzeugen, Anhängern und Kraftomnibussen wider.
Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der festgeschriebenen Gebühren mit 0,85.
• Ggf. Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Abs. 5 StVZO: 123,20 €
Werden die vorgenannten Untersuchungen nicht bei einer Technischen Prüfstelle, sondern bei einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation durchgeführt, werden die Kosten wahrscheinlich höher ausfallen, da diese Organisationen nicht den Regelungen der GebOSt unterliegen. Zudem können dann seitens der Werkstatt, in welcher die Untersuchungen vorgenommen werden, zusätzliche Gebühren anfallen.
Kosten bei der örtlich zuständigen Behörde gemäß GebOSt:
• Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug: von 10,20 € bis 511 €
? Vertiefend
Der Unterschied ist hier sehr deutlich; wovon hängt er ab?
Die Kosten hängen vom Arbeitsaufwand, der mit der Bearbeitung eines jeden Ausnahmetatbestands und dessen Bewertung durch die örtlich zuständige Behörde einhergeht, ab. In die Festlegung der Gebühr fließt üblicherweise ebenfalls mit ein, ob eine Ausnahme für größere Stückzahlen (z.B. FZ-Händler) oder für die gewerbliche Nutzung eines Fahrzeugs erteilt wird.
• Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO: 39,50 €
Kosten insgesamt
Es ergeben sich je nach Fall und in Abhängigkeit davon, in welchem Umfang Untersuchungen durchgeführt und Ausnahmen erteilt werden müssen, Kosten zwischen 200 € und etwa 500 € für den Normalfall, darüber, sofern ganz besondere Umstände beim Fahrzeug vorliegen.
? Vertiefend
Könnten der Bund und/oder die Länder wenigstens einen Teil dieser Kosten übernehmen, zumindest bei der ersten technischen Überprüfung und Zulassung?
Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - eine bundesweit einheitliche und verpflichtende Regelung.
? Wie hoch schätzt das BMDV die voraussichtlichen Kosten für die Zulassung eines ausländischen Fahrzeugs in Deutschland insgesamt, einschließlich der Zollgebühren und anderer damit verbundener Kosten ein?
Die Zulassung eines ukrainischen Fahrzeugs ist nicht internetbasiert möglich und muss vor Ort in der zuständigen Zulassungsbehörde erfolgen. Die Gebühren richten sich nach der GebOSt. Für die Zulassung fällt eine Gebühr in Höhe von 30,00 € an. Diese erhöht sich um weitere 15,30 €, weil kein Datenabruf beim Kraftfahrt-Bundesamt möglich ist. Darüber hinaus fallen weitere Gebühren im Zusammenhang mit der Fahrzeugzulassung an: siehe „Kosten für die technische Überprüfung des Fahrzeugs“.
? Hat die Zulassung eines Fahrzeugs Auswirkungen auf den Erhalt von Sozialhilfe?
Antwort des BMAS
Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stellen eine Absicherung des Existenzminimums dar. Das Bürgergeld ist deshalb nachrangig ausgestaltet, sodass die Betroffenen vorhandenes Vermögen vorrangig zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einsetzen müssen, es sei denn, dieses ist nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zu berücksichtigen. Zu dem nicht zu berücksichtigenden Vermögen
gehört auch ein angemessenes Kraftfahrzeug. Aktuell gilt ein Fahrzeug bis zu einem Wert von 15.000 Euro als angemessen. Sofern das Fahrzeug selbst diesen Wert überschreitet, ist der darin liegende Vermögenswert zur Sicherung des Lebensunterhalts vorrangig einzusetzen. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Zulassung eines KFZ. Diese dient der Teilnahme am Straßenverkehr. Um als Vermögen im Rahmen des Bürgergeldes zu gelten, kommt es auf den Ort der jeweiligen Zulassung nicht an. Aus dem Akt der Zulassung selbst ergeben sich daher keine Auswirkungen auf die Sozialhilfe.
? Werden solche Fahrzeuge der Kontrolle der genannten Behörden entzogen, wenn sie das EU-Gebiet mit deutscher Zulassung verlassen?
Mit der abgabenfreien Überlassung der Fahrzeuge zum zollrechtlich freien Verkehr als Übersiedlungsgut befinden sich die Fahrzeuge im freien Verkehr der EU. Eine zollamtliche Überwachung ist dann – grundsätzlich – nicht mehr erforderlich. Die Fahrzeuge haben den Status einer Unionsware.
Sofern derartige Fahrzeuge das Unionsgebiet verlassen, werden sie nicht den genannten Behörden entzogen.
? In welchen Zollverfahren und mit welchem Status wird ein ukrainisches Auto mit deutscher Zulassung abgefertigt, wenn es die EU verlässt, und zwar unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Übereinkommens über die vorübergehende Einfuhr (Istanbuler Übereinkommen)?
Welches Zollverfahren und welchen Status entsprechende Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Istanbuler Übereinkommens haben hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine verpflichtende Nutzung der im Übereinkommen vorgesehenen Zollpapiere (z. B. Carnet ATA oder CPD) gibt es nicht.
Mit dem Verlassen des Zollgebietes der EU ändern in Deutschland zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Fahrzeuge ihren zollrechtlichen Status und werden Nicht-Unionsware. Werden diese Fahrzeuge jedoch innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Jahren wieder in das Zollgebiet der EU eingeführt, können sie abgabenfrei als Rückwaren belassen werden und erlangen den Status einer Unionsware zurück.